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   VG Schleswig, 25.04.2023 - 9 A 31/23   

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VG Schleswig, 25.04.2023 - 9 A 31/23 (https://dejure.org/2023,9236)
VG Schleswig, Entscheidung vom 25.04.2023 - 9 A 31/23 (https://dejure.org/2023,9236)
VG Schleswig, Entscheidung vom 25. April 2023 - 9 A 31/23 (https://dejure.org/2023,9236)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, Art 5 Abs 2 GG
    Unterlassung der Stellungnahme einer Hochschule gegen Lehrbeauftragten

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • kanzleikompa.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Der vorbildliche Kriegs-Journalist Lars Wienand von T-Online.de

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (40)

  • VG Hannover, 22.02.2019 - 6 B 5193/18

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Anhörung; einstweilige Anordnung; erweiterter

    Auszug aus VG Schleswig, 25.04.2023 - 9 A 31/23
    Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 21 A 490/97 -, juris Rn. 5-9 m. w. N.; vgl. zur Ableitung aus einer analogen Anwendung von § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB oder aus einem Rückgriff auf die Grundrechte: VG Hannover, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 6 B 5193/18 -, juris Rn. 108 m. w. N.).

    Ein Grundrechtseingriff kann in jedem bloßen faktischen Handeln des Staates, welches ggf. auch nur mittelbar ein in den Schutzbereich eines Grundrechts fallendes Verhalten erschwert oder verhindert, gesehen werden, sofern dieses Handeln des Staates eine gewisse Intensität aufweist und dem Staat zurechenbar sowie für ihn vorhersehbar ist (vgl. umfassend: VG Hannover, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 6 B 5193/18 -, juris Rn. 108 m. w. N.).

    Ist eine Äußerung nicht eindeutig, sondern mehrdeutig, ist im Rahmen der Entscheidung über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch in Bezug auf Äußerungen eines Hoheitsträgers derjenige Bedeutungsgehalt zugrunde zu legen, der die subjektiv-öffentlichen Rechte des Klägers am meisten beeinträchtigt (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 6 B 5193/18 -, juris Rn. 132, 151 m. w. N.).

    Die Stellungnahme impliziert nach Auffassung der Kammer in der für die Beklagte ungünstigsten Lesart (vgl. hierzu VG Hannover, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 6 B 5193/18 -, juris Rn. 152) die Aussage, der Kläger habe seine Reise zu den Referenden in der Ostukraine angetreten, in der Absicht dort als Wahlbeobachter der Referenden aufzutreten und den Krieg Russlands gegen die Ukraine dem Anschein nach legitimiert, was dazu führe, dass die Beklagte berechtigt sei, die Lehrtätigkeit des Klägers wegen seines das Völkerrecht missachtenden Verhaltens fristlos zu beenden.

    Danach unterliegen Tatsachenbehauptungen dem Gebot der sachlichen Richtigkeit bzw. Wahrheit und dem Gebot der vollständigen Angabe der Bestandteile, die für die sachgemäße Interpretation einer Äußerung erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339-356, juris Rn. 42 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252-279, juris Rn. 58; VG Hannover, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 6 B 5193/18 -, juris Rn. 135 m. w. N.).

    Außerdem hat ein Träger der Staatsgewalt die inhaltlich zutreffende bzw. verlässlich ermittelte Information unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit sowie mit angemessener Zurückhaltung zu formulieren (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 6 B 5193/18 -, juris Rn. 136) und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren, wonach die Information insbesondere auf das zur Informationsgewinnung erforderliche zu beschränken ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252-279, juris Rn. 61).

    Mit der Kritik an einem Hoheitsträger in keinem inhaltlichen Zusammenhang stehende, verfälschende oder herabsetzende Äußerungen sind zu unterlassen, denn anders als bei Privatpersonen besteht insbesondere kein "Recht auf Gegenschlag" dergestalt, dass staatliche Organe auf unsachliche oder diffamierende Angriffe in gleicher Weise reagieren dürfen (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 6 B 5193/18 -, juris Rn. 141 f.).

    Aus dem neben dem Sachlichkeitsgebot anwendbaren Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt, dass Äußerungen von Hoheitsträgern sich im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte Ziel nicht als unverhältnismäßig erweisen dürfen (OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 15 B 2455/03 -, juris Rn. 38, VG Hannover, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 6 B 5193/18 -, juris Rn. 154, 163).

    Die Stellungnahme erweist sich in der gewählten Form in ihrer Gesamtheit nicht als erforderlich, um dem legitimen Interesse der Beklagten an ihrer Außendarstellung sowie der Wahrung des öffentlichen Vertrauens in ihre Aufgabenwahrnehmung als Universität nach § 3 Abs. 1 HSG SH im Lichte des Art. 5 Abs. 3 GG Rechnung zu tragen (vgl. dazu auch VG Hannover, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 6 B 5193/18 -, juris Rn. 164).

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus VG Schleswig, 25.04.2023 - 9 A 31/23
    Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasst die persönlichen Lebenssphären und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339-356, juris Rn. 25).

    Namentlich umfasst es den Schutz vor Äußerungen, die - ohne im engeren Sinn ehrverletzend zu sein - geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken (BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 - 1 BvR 1531/96 -, BVerfGE 99, 185-202, juris Rn. 42; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339-356, juris Rn. 25).

    So umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht unter anderem den Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit rufschädigenden Äußerungen überzogen zu werden, die sich außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung bewegen (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 - 6 C 11.20 -, juris Rn. 20 ff.) und schützt insbesondere vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 - 1 BvR 2585/06 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339-356, juris Rn. 25 m. w. N.).

    Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339-356, juris Rn. 31).

    Ist von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen, wenn also ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich verstehen, so sind, in Anlehnung an die Überprüfung strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Sanktionen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339-356, juris Rn. 33 m. w. N.) nur alle nicht fernliegenden Deutungsvarianten zugrunde zu legen.

    Danach unterliegen Tatsachenbehauptungen dem Gebot der sachlichen Richtigkeit bzw. Wahrheit und dem Gebot der vollständigen Angabe der Bestandteile, die für die sachgemäße Interpretation einer Äußerung erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339-356, juris Rn. 42 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252-279, juris Rn. 58; VG Hannover, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 6 B 5193/18 -, juris Rn. 135 m. w. N.).

    Auch wenn ein Beklagter eine auf Unterlassung zielende Verurteilung unter Umständen vermeiden kann, indem er eine ernsthafte und inhaltlich ausreichende Erklärung abgibt, die angegriffene mehrdeutige Äußerung nicht oder nur mit geeigneten Klarstellungen zu wiederholen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339-356, juris Rn. 35 m. w. N.), steht die Erklärung der Beklagten, sie habe mit ihrer Stellungnahme auf eine einmalige konkrete Sondersituation reagiert, die nicht noch einmal entstehen würde und sich für sie mit dem Rechtsstreit erledigt habe, der Wiederholungsgefahr in der vorliegenden Form und Konstellation nicht entgegen.

  • BVerfG, 17.08.2010 - 1 BvR 2585/06

    Herabsetzende Kritik der Bundeszentrale für Politische Bildung an einem

    Auszug aus VG Schleswig, 25.04.2023 - 9 A 31/23
    So umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht unter anderem den Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit rufschädigenden Äußerungen überzogen zu werden, die sich außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung bewegen (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 - 6 C 11.20 -, juris Rn. 20 ff.) und schützt insbesondere vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 - 1 BvR 2585/06 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339-356, juris Rn. 25 m. w. N.).

    Allerdings verbietet es das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedenfalls dem unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Staat darüber hinaus aber auch, sich ohne rechtfertigenden Grund herabsetzend über einen Bürger zu äußern, etwa eine von diesem vertretene Meinung abschätzig zu kommentieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 - 1 BvR 2585/06 -, juris Rn. 21).

    Die Zuweisung einer Aufgabe kann grundsätzlich auch zur Informationstätigkeit im Rahmen der Wahrnehmung dieser Aufgabe berechtigen, auch wenn dadurch Grundrechte Dritter mittelbar-faktisch beeinträchtigt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6/16 -, BVerwGE 159, 327-337 -, juris Rn. 21; BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 - 1 BvR 2585/06 -, juris Rn. 23).

    Denn für Äußerungsbefugnisse eines Hoheitsträgers gilt im Vergleich zu Privaten bei der Auslegung einer Äußerung ein strengerer Maßstab, da ihm mangels Grundrechtsberechtigung kein Recht zur Teilhabe am "Meinungskampf" zusteht und er sich auch nicht in einem "freien Kommunikations- und Interaktionszusammenhang" mit den Bürgern befindet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 - 1 BvR 2585/06 -, juris Rn. 23).

    Von vornherein ausscheiden müssen überdies Äußerungen gegenüber Einzelnen, die allein dem Bestreben dienen, eine bestimmte behördliche Auffassung zur Geltung zu bringen und diese als einzig legitim oder vertretbar hinzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 - 1 BvR 2585/06 -, juris Rn. 24).

    Bei der Frage, ob und welche Maßnahmen als öffentliche Reaktion auf einen drohenden Glaubwürdigkeitsschaden zu ergreifen sind, steht der äußernden Stelle im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zwar ein Einschätzungs- und Handlungsspielraum zu (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 - 1 BvR 2585/06 -, juris Rn. 24).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus VG Schleswig, 25.04.2023 - 9 A 31/23
    Danach unterliegen Tatsachenbehauptungen dem Gebot der sachlichen Richtigkeit bzw. Wahrheit und dem Gebot der vollständigen Angabe der Bestandteile, die für die sachgemäße Interpretation einer Äußerung erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339-356, juris Rn. 42 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252-279, juris Rn. 58; VG Hannover, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 6 B 5193/18 -, juris Rn. 135 m. w. N.).

    Außerdem hat ein Träger der Staatsgewalt die inhaltlich zutreffende bzw. verlässlich ermittelte Information unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit sowie mit angemessener Zurückhaltung zu formulieren (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 6 B 5193/18 -, juris Rn. 136) und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren, wonach die Information insbesondere auf das zur Informationsgewinnung erforderliche zu beschränken ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252-279, juris Rn. 61).

    Sofern der Hoheitsträger einen Tatsachenverdacht äußert, ist dies auch dann rechtswidrig, wenn sich die Information im Nachhinein als unrichtig erweist und dennoch weiterverbreitet oder nicht korrigiert wird, obgleich sie für den Kreis der Adressaten weiter von Belang ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252-279, juris Rn. 63).

    Es ist dann angezeigt, die Adressaten auf verbleibende Unsicherheiten über die Richtigkeit der Information hinzuweisen, um sie in die Lage zu versetzen, selbst zu entscheiden, wie sie mit der Ungewissheit umgehen wollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252-279, juris Rn. 60 bzgl. Transparenz am Markt; vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 11. April 2017 - 6 K 7812/16 -, juris Rn. 65; OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2014 - 13 B 1309/13 -, juris Rn. 81 m. w. N. zu staatlicher Informationstätigkeit in Bezug auf Marktteilnehmer).

  • BVerwG, 13.09.2017 - 10 C 6.16

    Düsseldorfer "Licht-aus!"-Appell war rechtswidrig

    Auszug aus VG Schleswig, 25.04.2023 - 9 A 31/23
    Die Zuweisung einer Aufgabe kann grundsätzlich auch zur Informationstätigkeit im Rahmen der Wahrnehmung dieser Aufgabe berechtigen, auch wenn dadurch Grundrechte Dritter mittelbar-faktisch beeinträchtigt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6/16 -, BVerwGE 159, 327-337 -, juris Rn. 21; BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 - 1 BvR 2585/06 -, juris Rn. 23).

    Weitergehende Schranken der Befugnisse von Hoheitsträgern, Tatsachenbehauptungen oder Werturteile aufzustellen, können sich schließlich aus sonstigen Verfassungsgrundsätzen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6/16 -, BVerwGE 159, 327-337 -, juris Rn. 28).

    Handelt es sich bei der zu überprüfenden Äußerung um ein Werturteil, ist als Prüfungsmaßstab aus dem Willkürverbot abzuleiten, dass diese nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, sondern bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen; zudem dürfen sie den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6/16 -, BVerwGE 159, 327-337, juris Rn. 27; BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 -, juris Rn. 7 und 15; BVerwG Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris Rn. 14).

    Nur so kann die Integrationsfunktion des Staates sichergestellt werden, die im Demokratieprinzip wurzelt, welches vorsieht, dass sich der Willensbildungsprozess vom Volk zu den Staatsorganen - und nicht umgekehrt - vollzieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6/16 -, BVerwGE 159, 327-337, juris Rn. 29).

  • BVerwG, 11.11.2010 - 7 B 54.10

    Anspruch auf Unterlassen einer amtlichen Äußerung

    Auszug aus VG Schleswig, 25.04.2023 - 9 A 31/23
    Der Anspruch setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition oder ein sonstiges subjektives Recht vorliegt und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (vgl. VG München, Beschluss vom 5. Dezember 2017 - M 10 E 17.2979 -, juris Rn. 28; BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris Rn. 14).

    Geschützt sind auch rechtswidrige Beeinträchtigungen durch schlichtes Verwaltungshandeln, wenn sie dem Hoheitsträger zurechenbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494/17 -, juris Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2022 - 7 B 13.21 -, juris Rn. 4).

    Werturteile dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen, d. h. sie müssen bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen, dürfen den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten und nicht unverhältnismäßig sein im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte Ziel (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 -, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 -, juris Rn. 54; BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 - 6 C 11.20 -, juris Rn. 23 ff.; HessVGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 8 B 1144/17 -, juris Rn. 32; VG B-Stadt, Urteil vom 24. März 2011 - 26 K 2961/09 -, juris Rn. 25; VG Köln, Urteil vom 23. April 2022 - 13 K 1562/19 -, juris Rn. 85 ff; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 15 B 2455/03 -, juris Rn. 38).

    Handelt es sich bei der zu überprüfenden Äußerung um ein Werturteil, ist als Prüfungsmaßstab aus dem Willkürverbot abzuleiten, dass diese nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, sondern bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen; zudem dürfen sie den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6/16 -, BVerwGE 159, 327-337, juris Rn. 27; BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 -, juris Rn. 7 und 15; BVerwG Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris Rn. 14).

  • BVerwG, 29.06.2022 - 6 C 11.20

    Kein Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung von Äußerungen in dem Bericht des

    Auszug aus VG Schleswig, 25.04.2023 - 9 A 31/23
    Eine vorherige Antragstellung bei der Behörde ist vorliegend nicht erforderlich, weil die Beklagte durch die Ablehnung der Abgabe einer Unterlassungserklärung deutlich zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag ablehnen würde (vgl. zum Grundsätzlichen: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 - 6 C 11/20 -, juris Rn. 14).

    So umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht unter anderem den Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit rufschädigenden Äußerungen überzogen zu werden, die sich außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung bewegen (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 - 6 C 11.20 -, juris Rn. 20 ff.) und schützt insbesondere vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 - 1 BvR 2585/06 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339-356, juris Rn. 25 m. w. N.).

    Ferner muss das Handeln verhältnismäßig und darf nicht aus sonstigen Gründen rechtswidrig sein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2020 - 16 A 2447/12 -, juris Rn. 123 ff.; vgl. weiter BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 - 6 C 11.20 -, juris Rn. 23 ff.).

    Werturteile dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen, d. h. sie müssen bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen, dürfen den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten und nicht unverhältnismäßig sein im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte Ziel (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 -, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 -, juris Rn. 54; BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 - 6 C 11.20 -, juris Rn. 23 ff.; HessVGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 8 B 1144/17 -, juris Rn. 32; VG B-Stadt, Urteil vom 24. März 2011 - 26 K 2961/09 -, juris Rn. 25; VG Köln, Urteil vom 23. April 2022 - 13 K 1562/19 -, juris Rn. 85 ff; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 15 B 2455/03 -, juris Rn. 38).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Schubart

    Auszug aus VG Schleswig, 25.04.2023 - 9 A 31/23
    Dieses Recht kann verletzt sein, wenn Äußerungen, die er abgegeben hat, von der öffentlichen Gewalt verfälscht wiedergegeben werden oder wenn ihm Äußerungen, die er nicht gemacht hat, untergeschoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1990 - 1 BvR 776/84 -?, BVerfGE 82, 236-271, juris Rn. 102).

    Dieses Grundrecht schützt, ohne seinem Träger einen Anspruch darauf zu vermitteln, nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1990 - 1 BvR 776/84 -, BVerfGE 82, 236-271, juris Rn. 102), nicht nur die Ehre, sondern auch weitere Aspekte des sozialen Geltungsanspruchs.

    Vor Missdeutungen von Äußerungen schützt vielmehr nur Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1990 - 1 BvR 776/84 -, BVerfGE 82, 236-271, juris Rn. 102).

  • BVerfG, 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen

    Auszug aus VG Schleswig, 25.04.2023 - 9 A 31/23
    Maßgebend ist bei dieser Abgrenzung der Gesamtkontext der fraglichen Äußerung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 -, juris Rn.13).

    Dabei bedarf es auch für eine einem Werturteil gleichkommende Erklärung etwa in Bezug auf Beweggründe oder Absichten Dritter einer ausreichenden Tatsachengrundlage (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 -, juris Rn. 13 m. w. N).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2014 - 13 B 1309/13

    Zulässigkeit eines Antrags Unterlassung von nicht ausdrücklich oder konkludent

    Auszug aus VG Schleswig, 25.04.2023 - 9 A 31/23
    Es ist dann angezeigt, die Adressaten auf verbleibende Unsicherheiten über die Richtigkeit der Information hinzuweisen, um sie in die Lage zu versetzen, selbst zu entscheiden, wie sie mit der Ungewissheit umgehen wollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252-279, juris Rn. 60 bzgl. Transparenz am Markt; vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 11. April 2017 - 6 K 7812/16 -, juris Rn. 65; OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2014 - 13 B 1309/13 -, juris Rn. 81 m. w. N. zu staatlicher Informationstätigkeit in Bezug auf Marktteilnehmer).

    Rechtliche Wertungen sind zudem auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2014 - 13 B 1309/13 -, juris Rn. 81 m. w. N.).

  • BVerfG, 15.08.1989 - 1 BvR 881/89

    Bezeichnung einer Vereinigung als "Jugendsekte" oder "Jugendreligion"

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2003 - 15 B 2455/03

    Äußerung von Gemeindeorganen zu kassatorischen Bürgerbegehren

  • VG Schleswig, 25.04.2023 - 9 A 167/22

    Widerruf des einem Journalisten erteilten Lehrauftrages durch die

  • VG Köln, 23.06.2022 - 13 K 1562/19

    Passagen aus einem Gutachten des Verfassungsschutzes, in denen der

  • VG Köln, 24.03.2011 - 26 K 2961/09

    Es besteht keine Unterlassungspflicht des Bundesverteidigungsministers Dritten,

  • VG München, 05.12.2017 - M 10 E 17.2979

    Erfolgreicher Eilrechtsantrag auf Unterlassung einer Äußerung seitens eines

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BVerfG, 08.09.2010 - 1 BvR 1890/08

    Versagung des Anspruchs eines Milchkonzerns auf Unterlassung der öffentlichen

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 727/84

    Postzeitungsdienst

  • BVerfG, 16.03.2017 - 1 BvR 3085/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche

  • VG Stuttgart, 13.04.2011 - 7 K 602/11

    Rechtmäßigkeit einer amtlichen Äußerung

  • OVG Niedersachsen, 25.07.2014 - 13 ME 97/14

    Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO; Anforderungen einer auf

  • BFH, 09.04.2014 - X R 1/11

    Änderung wegen neuer Tatsachen bei unterbliebener Hinzurechnung nicht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2004 - 12 B 2197/03

    Erfordernis eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • OLG München, 12.08.2015 - 7 U 509/15

    Unterlassung der Behauptung der Räumungsverpflichtung durch Bewohner einer

  • VG München, 26.04.2021 - M 10 E 21.868

    Unterlassungsanspruch bezüglich künftiger Äußerungen (verneint), Polizeiliche

  • VG Berlin, 24.09.2020 - 6 K 100.20
  • VG Karlsruhe, 11.04.2017 - 6 K 7812/16

    Anspruch auf Unterlassung staatlicher Informationen

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

  • BVerwG, 05.04.2016 - 1 C 3.15

    Adressatenerweiterung; allgemeine Leistungsklage; allgemeine Regeln des

  • VG Köln, 22.12.2022 - 13 K 2736/19

    Äußerungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz im "AFD-Gutachen I"

  • BGH, 02.07.2019 - VI ZR 494/17

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegenüber Äußerungen in einer

  • VGH Hessen, 11.07.2017 - 8 B 1144/17

    OB Feldmann durfte nicht zum Ausladen der AfD aufrufen.Verbot von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1999 - 21 A 490/97

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch; Rechtsfolge; Beanstandungsrecht;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2017 - 15 B 97/17

    Zustehen einer prinzipiellen Äußerungsbefugnis eines kommunalen Amtsträgers zu

  • BVerwG, 10.01.2022 - 7 B 13.21

    Verantwortlichkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2020 - 16 A 2447/12
  • VG Schleswig, 25.04.2023 - 9 A 167/22

    Widerruf des einem Journalisten erteilten Lehrauftrages durch die

    Diese Stellungnahme war Gegenstand eines weiteren Verfahrens vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht - 9 A 31/23 -.
  • VG Berlin, 08.12.2023 - 1 L 465.23
    Zwar dürfte eine Wiederholungsgefahr bestehen, weil die streitgegenständliche Äußerung des Antragsgegners auf dem Nachrichtendienst "X" weiterhin online abrufbar ist und daher eine hierin ggf. liegende etwaige Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers fortdauern würde (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 30. August 2022 - 2 L 239/22, juris Rn. 32; VG Schleswig, Urteil vom 25. April 2023 - 9 A 31/23, juris Rn. 87 m.w.N.).
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